Kennzeichnung und Vorsorgepflicht im Straßenverkehr

von Markus Brinker (rbm)

Bin ich verpflichtet, mich zu kennzeichnen?

Viele sehbehinderte und blinde Menschen fragen sich: Muss ich mich im Straßenverkehr kennzeichnen? Und wenn ja – wie? Die Rechtsberatungsgesellschaft „Rechte behinderter Menschen“ (rbm) erhält dazu regelmäßig Anfragen. Hier finden Sie das Wichtigste zur Kennzeichnungspflicht – und warum sie in vielen Fällen empfehlenswert ist.

Grundsatz: Vorsicht und Rücksicht für alle

Grundsätzlich darf jeder Mensch am Straßenverkehr teilnehmen – ob als Fußgänger, Radfahrer oder mit dem Auto (sofern eine gültige Fahrerlaubnis vorliegt). Für sehbehinderte oder blinde Menschen gelten keine eigenen Sondergesetze. Nur beim Erwerb einer Fahrerlaubnis gibt es klare Vorgaben zum notwendigen Sehvermögen.

Der wichtigste Grundsatz steht in § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Was bedeutet das für sehbehinderte und blinde Menschen?

Diese Vorschrift verpflichtet alle Verkehrsteilnehmer zur Vorsorge. Wenn Sie sich aufgrund einer Sehbehinderung nicht sicher im Straßenverkehr bewegen können, müssen Sie Maßnahmen treffen, um andere nicht zu gefährden.

Das kann beinhalten:

  • eine Begleitperson,
  • das Tragen einer Kennzeichnung,
  • oder die Teilnahme an einem Orientierungs- und Mobilitätstraining.

In der Fahrerlaubnisverordnung (§ 2 Abs. 1) heißt es sinngemäß:

Wer sich aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Vorsorgepflicht kann durch Begleitung oder durch das Tragen von Abzeichen oder Kennzeichen erfüllt werden.

Es gibt keine feste Grenze, ab welcher Sehschärfe eine Kennzeichnung erforderlich ist. Jeder Betroffene trägt selbst Verantwortung zu beurteilen, ob und wann eine Kennzeichnung oder Begleitung notwendig ist.

Kennzeichen für blinde und sehbehinderte Personen

Blinde oder sehbehinderte Fußgänger können ihre Einschränkung durch folgende Hilfsmittel kenntlich machen:

  • weißer Blindenlangstock,
  • Blindenführhund mit weißem Führgeschirr,
  • gelbe Armbinde mit drei schwarzen Punkten.

Die Armbinde sollte an beiden Armen getragen werden. Kleine Anstecknadeln oder Buttons sind nicht ausreichend, da sie schlecht erkennbar sind.

Warum Kennzeichnung wichtig ist

Für viele sehbehinderte Menschen – insbesondere Kinder und Jugendliche – ist der Schritt zur sichtbaren Kennzeichnung emotional schwierig. Doch das Nichttragen kann ernste Folgen haben.

Wenn eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ohne Kennzeichnung nicht gewährleistet ist, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Wichtiger als diese seltene Sanktion sind jedoch die zivilrechtlichen Folgen bei einem Unfall:

  • Ohne Kennzeichnung kann ein Mitverschulden angenommen werden, auch bei korrektem Verhalten.
  • Betroffene können für eigene oder fremde Schäden haftbar gemacht werden.

Eine sichtbare Kennzeichnung schützt also nicht nur die eigene Person, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer und kann rechtliche Nachteile vermeiden.

Haftung bei Aufsichtspflicht

Wenn eine andere Person – etwa Eltern oder Betreuungspersonen – für einen sehbehinderten oder blinden Menschen verantwortlich ist, kann auch diese Person haftbar gemacht werden, wenn eine Kennzeichnung objektiv notwendig gewesen wäre, aber nicht erfolgt ist.

Empfehlung des BSBH

Zur eigenen Sicherheit und zum Schutz anderer empfiehlt der BSBH:

  • Nutzen Sie bei Bedarf Kennzeichen wie den weißen Stock oder die gelbe Armbinde.
  • Nehmen Sie bei Unsicherheit an einem Orientierungs- und Mobilitätstraining teil.

Damit schützen Sie sich selbst und tragen zu einem achtsamen und sicheren Miteinander im Straßenverkehr bei.

Auto- und Fahrradfahren mit Sehbehinderung

Viele Menschen mit einer chronischen Augenerkrankung haben Angst, ihre Fahrerlaubnis zu verlieren und dadurch an Unabhängigkeit einzubüßen. Doch ab wann wird es tatsächlich kritisch?

Sehtest und Fahrerlaubnis

  • Liegt die Tagessehschärfe unter 70 % (0,7) auf beiden Augen, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
  • Autofahren ist nur erlaubt, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mindestens 50 % (0,5) beträgt und keine weiteren gravierenden Einschränkungen bestehen (z. B. Gesichtsfeldeinengung, eingeschränktes Dämmerungssehen).

Weitere Informationen enthält die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Anlage 6 zu § 12). Laut Bundesverkehrsministerium gelten diese Mindestanforderungen auch für Radfahrer.

Regelmäßige Kontrolle ist wichtig

Bei fortschreitenden Augenerkrankungen sollten Sie regelmäßig Ihren Augenarzt aufsuchen, die Fahrtauglichkeit überprüfen lassen und gemeinsam besprechen, ob das Führen eines Fahrzeugs noch sicher ist.

Ein gutes Sehvermögen ist die Grundvoraussetzung für sicheres Fahren. Im Falle eines Unfalls kann eingeschränktes Sehvermögen auch haftungsrechtliche Folgen haben. Versicherungen und Gerichte entscheiden in solchen Fällen häufig zulasten des sehbehinderten Fahrers.

Fazit

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, sich ab einer bestimmten Sehschärfe zu kennzeichnen. Es besteht jedoch eine Pflicht zur Vorsorge und Verantwortung. Eine sichtbare Kennzeichnung schützt, schafft Klarheit im Straßenverkehr und kann rechtliche Konsequenzen vermeiden.

Der BSBH empfiehlt:
Seien Sie offen, vorsichtig und vorausschauend –
und nutzen Sie Unterstützung, wo sie nötig ist.